Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen “Lustlauf Mein Verein”.
2) Sitz des Vereins ist Aachen.
3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz e.V. erhalten.
4) Der Verein wird eine Mitgliedschaft im Leichtathletikverband Nordrhein sowie im Stadtsportbund Aachen anstreben.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Laufsports im Freizeit und Wettkampfbereich.
2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
a) gemeinsames Training,
b) Teilnahme an Wettkämpfen,
c) Organisation von Laufveranstaltungen,
d) theoretische Auseinandersetzung mit dem Laufsport.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Aachener Engel e.V., Münsterplatz 26, 52062 Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
2) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. freiwilligen Austritt, der durch eine an den Vorstand zu richtenden, schriftliche Erklärung erfolgen muss und jeweils am Jahresende wirksam wird.
2. Ausschluss aus dem Verein, welcher durch den Vorstand jederzeit beschlossen werden kann, wenn
a) das Mitglied grob gegen die Vereinssatzung verstößt,
b) das Mitglied trotz Mahnung mit der Leistung von Mitgliedsbeiträgen mehr als 4 Wochen in Verzug ist,
c) sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins herabsetzt.
3. Tod des Mitglieds.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.
2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen einen anteiligen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer.

§ 10 Vorstand

1) Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
2) der Vorstand ist für die Leitung des Vereins und die satzungsgemäße Verwaltung der finanziellne Mittel verantwortlich. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung festlegt.
3) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Intern wird geregelt, dass Geschäfte die einen Gesamtwert von 1.000,00 Euro übersteigen, durch Beschluss des Vorstandes vor der Vertretungsverhandlung abgestimmt werden müssen.
4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Beteiligung aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Ist ein Vorstandsmitglied über mindestens 6 Wochen nicht in der Lage sein Vorstandsamt auszuüben, bedarf es der Gültigkeit eines Beschlusses seiner Mitwirkung nicht.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein solcher ist insbesondere bei grober Pflichverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben.
6) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht jederzeit zurückzutreten. Der Vorstand kann ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitglidderversammlung als Ersatz in den Vorstand berufen.
7) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 11 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Entgegennahme des Rechenschaftberichtes des Vorstandes,
c. die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
d. die Entlastung des Vorstandes,
e. die Wahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers,
g. die Beschlussfassung über vorliegenden Anträge.
3) Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Benachrichtigung aller Vereinsmitglieder per bestätigter E-Mail oder Brief. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung enthalten, aus welcher die wesentlichen zu treffenden Entscheidungen entnommen werden können. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
5) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
7) Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine ausßerordentliche Mitgliederversammmlung einzuberufen, wenn er dieses im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen verpflichtet.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt er die Entlastung der Finanzverwalter. Der Kassenprüfer und der stellvertretenden Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt.

§ 13 Haftung

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, ihre Eignung zur Teilnahme am Laufsport – auch unter Wettkampfbedingungen – von einem Arzt in regelmäßigen Abständen überprüfen und bestätigen zu lassen und bei Nichteignung von einer Teilnahme am Laufsport Abstand zu nehmen. Die Teilnahme am Laufsport erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Verein übernimmt keine Haftung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muss in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

§ 15 Sonstiges

1) Soweit in dieses Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen § 21-79 BGB zur Anwendung.
2) Satzungsänderungen die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.
3) Die Satzung wurde errichtet am 26.01.2010.
4) Die Satzung wurde von den nachstehenden Mitgliedern unterschrieben.

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